Johannes Schuler  

 

Der Mannrechtsbrief des Johannes Schuler

 

 

Johannes Schuler, im Jahre 1700 aus Wald in Tirol nach Pflaumheim eingewandert, läßt sich am 17.Februar 1702 vor dem Petersgericht als Nachbar annehmen. Dazu zeigt er einen Geburtsbrief vor, der noch im Original erhalten ist.

Die umfangreiche Urkunde hat folgenden Wortlaut:

 

„Ich Franz Anton Reinhard, beeder Rechte Lizentiat und hochgräflicher Ferrarischer Pfleger der Herrschaft Ymst in Oberintal, der firstlichen Grafschaft Tyrol beurkunde von amts obrigkeitswegen hiermit, dass der beschaidene Paul Schueller, noch ledigen Stand, zu Wald meiner Jurisdiktion wohnhaft, an heut hernach zum Schluß benahmsten  dato, vor mir erschienen ist mit anbringen, was maßen sein freundlich lieber Bruder Johannes Schueller, seiner Profession ein Maurer und Steinhauer sich zu Großostheim Churmainzischer Landen, heislich niederzulassen entschlossen und zum Ende seines ehelichen Herkommens ithem Geburts und redlichen Geschlechts halber glaubwürdigen Mannrechtsbrief von nöten seye, gehorsamlich pitend, ihme für gehörten seinen Bruder Johannes Schueller einen dergleichen von obrigkeitswegen abzugeben und mit zu theilen.

Wann nun mir obengefierten Pfleger und meinem zugegebenen Gerichtsbeamten garwohl wissend und bekanndt, dass berierten Johannesen Schuellertis Vater und und Muetter, der ersamb Osvall Schueller, nunmehr seelig und die ehrsamb Eva Schatzin, ordentlich nach Satz des Trendinischen Conccily bestellte Eheleut gewesen, jederzeit eines christlich katholischen Wandl und zu mehr angerührten Waldt, Herrschaft Ymst, gehaust, hier zumaleninfolg ihrer gewehrten /: neben anderen Kindern :/ auch vorberedten Johannes Schueller Ehelich erzeugt und bekhommen, welcher nun volgents von meniglich hiniger Ennde für erst beschribene Eheleth Oswalden Schuellers und Eva Schatzin ehelich erzeugter Sohn gehalten und erkenndt worden, nächstdem und in ybrigen auf bestimmte Eheleuth noch den erzeugte Kinder mir nichts Ehrverletzliches vorkhomen noch wissend Sy auch sonsten keiner Leibaigenschaft oder anderer schwerer vepindnuses /: dergleichen hinniger Ennde ohne dais nit observierlich nit zugethan oder unterworfen, sondern disals gleich wie andere tyrolische Landesunterthanen hievon frei und ledig und exempt gewesen noch sein.

Diesnach hab ich vorbestimmter Pfleger der Herrschaft Ymst, Lycentiat Franz Antoni REINHARDT bemelden Paul für seinen Bruder Johannes Schueller, beschaiden gehorsamb anlagen nach, gegenwärtigen Mannrechtsbrief für ein genuegsame Gezeuchnus sowohl eines ehelichen Herkommens, item Geburts und redlichem ganz unverleumdeten Geschlechts als zugleich frei ledig und unverpundner Leibaigenschaft zu dessen wahren Urkundt unter und mit meiner von ambts und obrigkeitswegen hieran gehangten eigenen Insigl /: doch daran Anderwerths ohne Schaden :/ also versört und bekräftigter hinauserthailt.

Geschehen im herrschaftlichen Schloß Ymst den 3. Tag Monats January nach der allergnadenreichsten Geburt unseres Herrn Jesus Christi im siebenzehnten Hundert und ersten Jahr.

 

 
 

Der "Manrechtsbrief" (Geburtsbrief) des Johannes Schuler aus Wald in Tirol.

Ausgestellt vom "hochgräflichen Pfleger der Herrschaft Ymst" am 3. Januar 1701

 

Herbert Rachor

 

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